Immer häufiger wird durch Kapitalanleger oder durch Kontrollorgane versucht, verlorenes Kapital durch das Nachweisen von Fehlentscheidungen oder fahrlässigem Leiten einer Gesellschaft, bei den Unternehmensleitern (Vorstände, Geschäftsführer, usw.) zu regressieren.
Im nationalen Haftungsrecht erleben wir heute Verschärfungen, die in der Vergangenheit nur in Übertreibungen ausländischer Rechtssysteme vermutet wurden. Die persönliche Verantwortlichkeit von Unternehmensleitern, Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten rückt zunehmend in den Vordergrund. So ist im Hinblick auf die persönliche zivilrechtliche Verantwortung die Haftung dem eigenen Unternehmen gegenüber unter dem Gesichtspunkt der „Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes“ gemäß § 43 GmbH-Gesetz bzw. §§ 93, 116 AktG von besonderer Bedeutung.
Danach haften bei Inanspruchnahme des Unternehmens die Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane unbegrenzt mit dem gesamten Privatvermögen, wenn ein Vermögensschaden dem Unternehmen gegenüber schuldhaft verursacht wurde. Da die Haftungsdauer 5 Jahre ab bekannt werden der Pflichtverletzung beträgt, handelt es sich um ein ausgesprochenes Langzeitrisiko, das demzufolge auch noch nach dem Ausscheiden des Verantwortlichen aus dem Unternehmen zu einer Inanspruchnahme führen kann.
Die deutliche Zunahme der Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe hat gezeigt, wie wichtig die richtige D&O-Deckung für die leitenden Organe geworden ist.
Die überwiegende europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung geht sogar von einer Verpflichtung des Aufsichtsrates aus, den Vorstand bei bestimmten Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen. Tut er das nicht, macht er sich selbst haftbar. Der Ermessensspielraum wird hier auf das Mindeste reduziert (BGH-Urteil).
Die Realität zeigt, dass Fehler passieren können – fahrlässig oder sogar grob fahrlässig. Entscheidungen müssen heute schnell getroffen, und kostenintensive Strategien schnell geplant und umgesetzt werden. Die gesetzlichen, ökonomischen und marktbedingten Randumstände dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden.
Die D&O Police alleine ist nicht die perfekte Lösung. Das hierdurch resultierende Risiko lässt sich durch
Die TPSH group und ihre Kooperationspartner können Sie bei der Reduzierung des Haftungsrisikos unterstützen und Ihnen risikominimierende Vorschläge unterbreiten.
Was beinhaltet die D&O Versicherung?
Die D&O (director and officers liability insurance) ist eine aktive Haftpflicht- und passive Rechtsschutzversicherung. Die Police deckt Risiken ab, die sich daraus ergeben, dass Organmitglieder wegen fehlerhafter Unternehmensleitung persönlich in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz umfasst die Befriedigung der berechtigten Ansprüche und die Abwehr (Zivil- und Strafsachen) unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutz).
Solche Haftungsfälle könnten z.B. sein:
Gerne sind wir für Sie da.